Amtliche Meldung
Schneeschaufel

Schneeräumen und Beseitigen von Schnee- und Eisglätte im Gebiet der Stadt Melsungen

Aufgrund der bevorstehenden winterlichen Jahreszeit werden die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf ihre Pflichten nach der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Melsungen vom 22.10.1991 hingewiesen. Winterdienst ist bei Schneefall und Glätte in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich durchzuführen. Im Einzelnen gilt:

  1. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall und bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken von Schnee zu räumen bzw. bei Glätte so zu bestreuen, dass Gefahren nicht entstehen können. Schnee und Eisstücke sind außerhalb des Verkehrsraumes abzulagern. Ist dieses nicht zumutbar, so ist eine Ablagerung auf den Verkehrsflächen zulässig, sofern dadurch der Verkehr, insb. Räumfahrzeuge, nicht behindert werden. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Split und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
  2. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
  3. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Winterdienstpflichtigen der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer (2024, 2026 …) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer (2025, 2027 …) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke winterdienstpflichtig.Die in Frage kommende Gehwegfläche erhält man dadurch, dass man die gegenüberliegende Grundstücksbreite auf die Gehwegseite projiziert.
  4. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der oben festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
  5. Die von Schnee und Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
  6. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
  7. Soweit dies möglich ist, ist festgetretener oder auftauender Schnee sowie Eis von dem Gehweg zu lösen und außerhalb des Verkehrsraumes zu lagern. Ist dies nicht möglich, so dürfen die Schnee- und Eisreste auf der Verkehrsfläche nur so gelagert werden, dass der Verkehr und vor allem die Räumfahrzeuge möglichst wenig behindert werden.
  8. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. Für das Abstumpfen und Beseitigen von Eis und festgetretenen Schneeresten dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
  9. Grünstreifen (Straßenbegleitgrün) zwischen den Grundstücksgrenzen und der Straßen- und Gehwegfläche führen zu keiner Veränderung der Räum- und Streupflicht.

Die vorgenannten Vorschriften sind nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Winterdienstes nach §§ 11 und 12 der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Melsungen vom 22.10.1991. Bei eventuellen Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Stadt Melsungen persönlich oder telefonisch (05661/708-170 oder 708-171) zur Verfügung.

Im Interesse eines reibungslosen Winterdienstes werden alle Verpflichteten gebeten, den Räum- und Streudienst sorgfältig zu versehen. Bei Nichtbeachtung der satzungsrechtlichen Bestimmungen können unter Umständen erhebliche Nachteile (Haftung bei Unfällen) entstehen.

Außerdem können Verstöße gegen die obengenannte Satzung mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Melsungen, 28. November 2023

Der Magistrat
IV/1 Die 12-11-50

gez.
Boucsein
Bürgermeister

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Autor: alexander.dupont@melsungen.de

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